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In
Kraft getreten am 01.08.2004; Novellierung 2008 nicht eingearbeitet
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§ 1
Zweck des Gesetzes
§ 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist
es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige
Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen
Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger
externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag
zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten
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§1, Abs. 1, Satz 2
und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien zu fördern.
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Dieser Halbsatz kann als Schutzvorschrift für
die Entwickler und Hersteller von PV-Anlagen verstanden werden. Zur
Verbesserung der Rechtsposition auch der Solaranlagen-Installateure wäre
hier eine Klarstellung wünschenswert, dass auch Rechte der Errichter von
EE-Anlagen gegenüber dem Quasimonopol der Netzbetreiber geschützt werden
sollen. Damit würden Schadenersatzklagen der Installateure gegen solche
Netzbetreiber möglich, die durch wiederholte Anschlussverweigerung das
örtliche Solarinstallateurgewerbe wirtschaftlich schädigen.
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§ 1 (2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu
beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis
zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf
mindestens 20 Prozent zu erhöhen.
§ 2
Anwendungsbereich
§ 2
(1) Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes)
an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms
durch die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
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§ 2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder
einem Land gehören und die bis zum 31.Juli 2004 in Betrieb genommen
worden sind.
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Die Einschränkung ist somit ab dem 01.08.04
weggefallen. Neue Anlagen auf bundes- oder landeseigenen Gebäuden erhalten
jetzt die EEG-Vergütung.
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§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 3
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-,
Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare
Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,
Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
Abfällen aus Haushalten und Industrie.
§ 3
(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
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Mehrere Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen
für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen
Anlagen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich
nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt; nicht
für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wechselrichter,
Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.
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Bisweilen
wird die Frage gestellt, ob eine bestehende Solarstromanlage beim
Hinzufügen zusätzlicher Solarmodule eine einzige Anlage bleibt und
insgesamt ein neues Inbetriebnahmedatum mit neuer Vergütungshöhe und neuer
Laufzeit erhalten kann. Dies ist nicht der Fall. Die
Formulierung, dass Wechselrichter "nicht für den Betrieb
erforderlich" seien, zeigt, dass trotz eines gemeinsamen
Wechselrichters jedes einzelne Solarmodul als einzelne Anlage betrachtet
werden soll. Neu hinzukommende Solarmodule bilden also eine, bzw.
mehrere neue gesonderte Anlagen, auch dann, wenn sie an einem gemeinsamen
Wechselrichter angeschlossen werden.
Ausschließlich wenn es darum geht, ob die
Leistungsgrenzen nach § 11 Absatz 2 überschritten werden,
wird die Leistung aller PV-Anlagen, die in den letzten 6 Kalendermonaten
errichtet wurden, zusammengezählt (§ 11 Abs. 6).
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§ 3 (3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet
des Eigentums die Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.
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§ 3 (4) Inbetriebnahme ist die erstmalige
Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen
Betriebsbereitschaft
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Inbetriebnahme bei Anschlussverweigerung
Das Inbetriebnahmedatum ist für die Bemessung
der Einspeisevergütung von Belang. Von Bedeutung ist diese Frage
jeweils am Jahresende, wenn der Netzbetreiber sich nicht mehr in der Lage
sieht, die Anlage vor dem Jahreswechsel anzuschließen.
Bei Solarstromanlagen, die zur Notstromversorgung auf Inselbetrieb
umgeschaltet werden können, genügt eine durch den Installateur und durch
Zeugen sorgfältig protokollierte Erprobung des Notstrombetriebs.
Bei nicht inselbetriebsfähigen Anlagen kann der Anlagenbetreiber eine dem
Netzbetreiber angekündigte und von Zeugen protokollierte erstmalige
Inbetriebsetzung des Gleichstromteils der Anlage oder einzelner Strings mit
geeigneten Verbrauchsgeräten - z.B. Radiatoren zur Heizung - unter Aufsicht
des Installateurs vornehmen. Diese Lösung erfüllt die gesetzlichen
Voraussetzungen einer Inbetriebsetzung, da nach Absatz 2 Satz 2,
letzter Nebensatz Wechselrichter und
Netzanschlüsse nicht zur Anlage gezählt werden.
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oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der
gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb
erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.
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Änderung der Vergütung bei Erneuerung von
Solarstromanlagen
Vorbemerkung: Der Gesetzgeber betrachtet - anders als im allgemeinen
Sprachgebrauch - bereits ein einzelnes Solarmodul als "Anlage"
(siehe dazu § 3 Absatz 2, Satz 2). Jedes Solarmodul hat deswegen ein
einziges individuelles Inbetriebnahmedatum. Dieses Inbetriebnahme-Datum
ändert sich auch nicht, wenn das Solarmodul aus einer Gesamtanlage
herausgenommen wird
Wenn Solarmodule ausgebaut und durch fabrikneue Solarmodule ersetzt werden,
erhalten die neu eingebauten Solarmodule zum Zeitpunkt ihrer individuellen
Inbetriebnahme ihr individuelles Inbetriebnahmedatum (gleichgültig wieviel
sie gekostet haben und ob sie möglicherweise im Zuge einer Gewährleistung
montiert wurden).
Bei Reparaturen von Solarmodulen ändert sich deren
Inbetriebnahmedatum nur dann, wenn das Solarmodul mit dem in § 3, Abs. 4,
Satz 1, zweiter Halbsatz genannten Mindestaufwand an Kosten repariert
wurde, z.B. gegen Feuchtigkeit neu abgedichtet.
Eine Erneuerung liegt nicht vor, wenn die Gesamtanlage durch weitere
Module vergrößert wurde. Nur die hinzugekommenen Module erhalten das
neue Inbetriebnahmedatum.
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§ 3 (5) Leistung einer
Anlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem
Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen ohne zeitliche
Einschränkung technisch erbringen kann. Bei der Feststellung der für
die Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte
Leistung unberücksichtigt.
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Bei
der Anwendung technischer Normen ist immer die im konkreten Einzelfall
mögliche elektrische Höchstleistung der Solaranlage am
Wechselrichterausgang von Belang. Diese stimmt nicht mit der
summierten Solarmodulleistung überein. Beispielsweise wird bei
Solarmodulen, die senkrecht an einer Fassade montiert sind, wegen des
ungünstigen Einstrahlungswinkels die volle Solarmodul-Nennleistung nie
erreicht.
Bei der
Frage, ob und wieweit die 30 kW- oder die 100 kW-Grenze überschritten ist,
wird jedoch die Summe der Solarmodulleistungen in kWpeak zugrunde gelegt.
Dies ergibt sich aus der Begründung Teil B zu § 3 Absatz 2
Satz 2: "Bei der solaren Strahlungsenergie bleibt es jedoch bei der
Zuordnung nach der installierten Leistung der Module."
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§ 3 (6) Netz ist die Gesamtheit der
miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und
Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
§ 3
(7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für
die allgemeine Versorgung mit Elektrizität.
Übertragungsnetzbetreiber sind die regelverantwortlichen Netzbetreiber von
Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von
Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
§ 4
Abnahme- und Übertragungspflicht
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§ 4 (1) Netzbetreiber
sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz
anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu
übertragen.
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Unbedingter Vorrang für EE-Strom
Hier wird der unbedingte Vorrang des Stroms aus
Erneuerbaren Energien gegenüber Strom aus konventionellen Energien und auch
aus konventioneller KWK festgelegt.
EE-Anlagenbetreiber, denen der Anschluss oder
die Abnahme ihres Stroms mit der Begründung verweigert wird, das
vorgelagerte Netz sei überlastet, können fordern, dass die Einspeisung aus
konventionellen Anlagen in das vorgelagerte Netz oder in ein dem
vorgelagerten Netz nachgelagertes Netz zu ihren Gunsten vermindert wird.
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§4, Abs. 1, Satz 2
Die Verpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht nach Einrichtung des
Anlagenregisters nach § 15 Abs. 3 nur, wenn der Anlagenbetreiber
die Eintragung der Anlage in das Register beantragt hat.
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Achtung! Wenn das Anlagenregister eingerichtet
ist, müssen Einspeiser einen Antrag stellen, damit sie ihre
Einspeisevergütung nicht verlieren!
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§4 Abs. 1, Satz 3
Unbeschadet des § 12 Abs. 1 können Anlagenbetreiber
und Netzbetreiber vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen,
wenn dies der besseren Integration der Anlage in das Netz dient.
Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach Satz 3 entstehende Kosten
im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Ansatz bringen.
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Falls der Netzbetreiber wegen zeitweiliger
Netzüberlastung keine regelmäßige Abnahme des Stroms garantieren kann, kann
der Anlagenbetreiber eine höhere Vergütung, Übernahme der Kosten für
technische Zusatzgeräte oder eine andere finanzielle Entschädigung frei
aushandeln. In der Begründung zu dieser Bestimmung finden sich
zwei wichtige Hinweise:
- "Von der Verpflichtung zum Anschluss einer Anlage zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Netz wird hierdurch
keine Ausnahme zugelassen (...)"
- "Eine solche Vereinbarung kann den Netzbetreiber in die Lage
versetzen, Kosten einzusparen und dem Anlagenbetreiber für seinen Verzicht
auf eine weitergehende Einspeisung einen finanziellen Ausgleich zu zahlen,
so dass dieser in der Summe nicht schlechter steht, als bei einer
unbeschränkten Ausübung seiner Rechte."
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§ 4 (2) Die Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen
technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum
Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch
und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz
gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms
unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen
wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall
ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum
unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Wenn die Anlage einer
Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, besteht die
Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine
Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegt.
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§4, Abs. 2, Satz 4
Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des
Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des
Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden
Anschlussanlagen.
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Für die Abgrenzung zwischen Anschluss der Anlage und Ausbau des Netzes
(der vom Netzbetreiber zu bezahlen ist) steht zukünftig ein weiteres
Kriterium zur Verfügung: Siehe dazu auch den folgenden Auszug aus der
Gesetzesbegründung:
"Der Netzausbau erstreckt sich auch auf die im Rahmen eines Anlagenanschlusses
neu geschaffenen technischen Einrichtungen, die für den Berieb des Netzes
notwendig sind, sowie alle Bestandteile der Anschlussanlage, die im
Eigentum des Netzbetreibers stehen oder in sein Eigentum übergehen. Der
Begriff der technischen Einrichtung ist dabei weit zu verstehen und umfasst
z.B. auch ein ggf. notwendiges Schaltgebäude.
Eine technische Einrichtung ist dann für den Betrieb eines Netzes
notwendig, wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Netzes - vor oder nach
der Ausführung des Anschlusses - unentbehrlich wird. Dies ist zumindest
immer dann der Fall, wenn der störungsfreie Betrieb des Netzes nach dem
Anschluss der Anlage von der Funktionsfähigkeit des neu eingefügten
Bestandteils abhängt und ohne dieses nicht mehr gewährleistet oder der
störungsfreie Betrieb bei Entfernung der neuen Komponenten nur durch eine
technische Veränderung des Netzes wiederhergestellt werden könnte.
Die Abgrenzung anhand der Eigentumsverhältnisse an den Bestandteilen der
Anschlussanlage soll sicherstellen, dass keine unnötigen Kosten verursacht
und klare Zuständigkeiten hergestellt werden."
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§ 4 (3) Die
Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach Absatz 1 Satz 1
besteht auch dann, wenn das Netz oder ein Netzbereich zeitweise vollständig
durch Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist, es
sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen Einrichtung zur
Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme
des in diesen Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz oder
der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor diesen Anlagen
angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
oder Grubengas vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum
unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anlagenbetreibers verpflichtet, bei
Nichtabnahme des Stroms das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2
innerhalb von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer
Berechnungen nachzuweisen.
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Zeitweilige Auslastung des Netzes mit Strom aus
Erneuerbaren Energien ist kein Grund für Anschlussverweigerung
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§ 4 (4) Soweit
es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen sowie für
die Feststellung der Eignung des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag
die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen
Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht Wochen vorzulegen.
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Der Netzbetreiber darf nicht den
Anlagenbetreiber nötigen, eine Netzverträglichkeitsberechnung gegen
Bezahlung anfertigen zu lassen. Vielmehr kann der Anlagenbetreiber
sich die Daten aushändigen lassen, die er zur eigenen Durchführung der
Netzberechnung benötigt. Für PV-Anlagen findet sich ein
Berechnungsbeispiel in der VDEW-Richtlinie für den Parallelbetrieb von
Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (4. Ausgabe 2001, ISBN
3-8022-0646-0).
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§ 4 (5) Die
Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung nach Absatz 1
Satz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers
oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 7
ist, angeschlossen und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller
Durchleitung durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Abs. 6
angeboten wird.
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Hier werden die letzten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit einer Hausnetzdurchleitung im kaufmännisch-bilanziellem Sinn
(nicht im physikalischen Sinn!) ausgeräumt.
Berechnungsbeispiel.
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§ 4 (6) Der vorgelagerte
Übertragungsnetzbetreiber ist zur vorrangigen Abnahme und Übertragung der
von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 5 aufgenommenen
Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des
abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz
betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und Übertragung nach Satz 1
den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1
gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
§ 5
Vergütungspflicht
§ 5
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird,
die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den
sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5
abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.
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Die Verpflichtung nach
Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit
eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.
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Die
Forderung einiger Netzbetreiber nach registrierender Leistungsmessung auf
Kosten des Betreibers wird hier für Anlagen bis 500 kW zurückgewiesen
Siehe hierzu ergänzend die Begründung zu § 14 Absatz 1. "(...) Mit
der Neuregelung ist jedoch keine über § 5 Abs. 1 Satz 2 hinausgehende
Verpflichtung der Anlagenbetreiber zur Bereitstellung oder Finanzierung von
Lastprofilmessungen verbunden. Eine solche ist in der Regel nicht
erforderlich, da der Verlauf der Aufnahme des Stromes ohne weiteres auch
durch Stichprobenaufzeichnungen, Hochrechungen, Summenaufzeichnungen z.B.
von Windparks, Auswertung von Solarstrahlungsmesswerten oder andere
Näherungsverfahren erfolgen kann. Sofern dies nicht ausreichend ist, trifft
den Netzbetreiber die Pflicht, eine Profilmessung vorzunehmen und die dafür
anfallenden Kosten selbst zu tragen."
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§ 5 (2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6
abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge
entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet.
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Von den Vergütungen sind
die nach guter fachlicher Praxis zu ermittelnden vermiedenen
Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6
Satz 2 gilt entsprechend.
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Die
Verringerung der Netzkosten - z.B. durch gezielte Einspeisung
zu Zeiten der Höchstlast - soll nunmehr nicht mehr dem aufnehmenden,
sondern dem vorgelagerten Netzbetreiber zugute kommen. Der würde
dann diese Entlastung auf dem Weg über das Umlageverfahren nach
§ 14 Absatz 3 Satz 5 an die Stromverbraucher weitergeben.
Doch zu einer zeitlich gezielten Einspeisung wird es bedauerlicherweise
überhaupt nicht kommen, weil der finanzielle Vorteil nicht dem Einspeiser
und dem aufnahmepflichtigen Netzbetreiber zugute kommt, von denen die
Initiative ausgehen müsste.
Die Vorschrift bewirkt eine Diskriminierung von
EE-Spitzenlastkraftwerken gegenüber fossilen Spitzenlastkraftwerken: Wenn
im Bereich eines Stadtwerkes ein fossiles Spitzenlastkraftwerk betrieben
wird, muss das Stadtwerk die Einsparung an Netzkosten nicht an den
vorglagerten Netzbetreiber weitergeben.
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§ 6
Vergütung für Strom aus Wasserkraft
§ 6
(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich
5 Megawatt beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer
Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65
Cent pro Kilowattstunde.
Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen
mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31.
Dezember 2007 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits
bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom
aus Wasserkraft neu errichteten Staustufe oder Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer
Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen
Zustand wesentlich verbessert worden ist.
§ 6
(2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis
einschließlich 150 Megawatt wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur
vergütet, wenn
1. die Anlage zwischen dem
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und dem 31.
Dezember 2012 erneuert worden ist,
2. die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen
Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt hat sowie
3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand
erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand
wesentlich verbessert ist. Abweichend von § 3 Abs. 4
gelten Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung
der Voraussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genommen. Als
Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die erstmalige Inbetriebnahme einer
Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe
oder Wehranlage. Vergütet wird nur die zusätzliche Strommenge, die
der Erneuerung zuzurechnen ist.
Die Vergütung beträgt
1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt
mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt
mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt
mindestens 6,10 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens
4,56 Cent pro Kilowattstunde und
5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 3,70 Cent
pro Kilowattstunde. Wenn die Anlage vor dem [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt
aufwies, wird der diesem Leistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich
nach Absatz 1 vergütet.
§ 6
(3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder der
wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem
vorherigen Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der
behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage.
§ 6
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden beginnend mit dem
1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für die im Vorjahr neu
in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei
Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 6
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch
Speicherkraftwerke gewonnen wird.
§ 7
Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
§ 7
(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die
Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens
7,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65
Cent pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt beträgt die
Vergütung 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponie-, Klär- oder Grubengas,
soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an
anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem
Deponie-, Klär-oder Grubengas entspricht.
§ 7
(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich um
jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn das nach Absatz 1 Satz
3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom
mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren,
Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere
Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck
der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1
zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom
Anwendungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.
§ 7
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem
1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu
in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei
Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 8
Vergütung für Strom aus Biomasse
§ 8
(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20
Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse im Sinne der
nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die
Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens
11,5 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9
Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9
Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro
Kilowattstunde.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent pro Kilowattstunde,
wenn die Anlage auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne
der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S.
3302) einsetzt.
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Die Vergütung für Strom aus Wasserkraft wurde verbessert. Im
Gegenzug wurden die Betreiber mit zusätzlichen Naturschutzverpflichtungen
belegt. Ab 2008 erhalten kleine Neuanlagen mit einer Leistung bis
500 Kilowatt eine EEG-Vergütung nur noch dann, wenn sie im Zusammenhang mit
einer Verbesserung des ökologischen Zustandes des Fließgewässers errichtet
wurden oder wenn der anzustrebende ökologische Zustand bereits vorher
erreicht wurde und durch die Neuanlage nicht verschlechtert wird. Es
ist in der Energiewirtschaft bisher einmalig, dass Kraftwerke den
ökologischen Zustand vor Ort sogar verbessern sollen. Wir wünschen
uns, dass man diesen Grundsatz möglichst umgehend auch auf die vorgesehenen
Kohlekraftwerk-Neubauten anwendet.
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§8, Abs. 1, Satz 2
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des
entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im
Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse
entspricht.
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Hier eröffnen sich erhebliche wirtschaftliche
Chancen für den Betrieb von kraftwärmegekoppelten Spitzenlastkraftwerken im
Innenstadtbereich mit Brennstoffversorgung aus ländlichen Gebieten
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§ 8 (2) Die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um jeweils
6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn
1. der Strom ausschließlich
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege
anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder
Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung
unterzogen wurden,
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003
(ABl. EU Nr. L 117 S. 1), oder aus in einer
landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924)
geändert worden ist, angefallener Schlempe, für die keine anderweitige
Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3
Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht, oder
c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,
2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit Stoffen
nach Nummer 1 genehmigt ist, oder, soweit eine solche Genehmigung nicht
vorliegt, der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben
und Belegen über Art, Menge und Herkunft der eingesetzten Stoffe den
Nachweis führt, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und
3. auf dem selben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben
werden, in denen Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird.
Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Die
Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem
Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, entfällt
der Anspruch auf erhöhte Vergütung endgültig.
§ 8
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 erhöhen sich um
jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von
§ 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt
und dem Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach den in dem von der
Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW -e. V.
herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen -
Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218 a
vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des
Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit
einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers
vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie
die Stromkennzahl hervorgehen.
§ 8
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der
Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben
werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation
umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetztes Gas aus Biomasse auf
Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine- Anlagen,
Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder
Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser
Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung
weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder
einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des
Satz 1 auszunehmen.
§ 8
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem
1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu
in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei
Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 8
(6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus Anlagen, die nach dem
31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke
der Zünd- und Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne der
Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenölmethylester
verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2007 in
Betrieb genommen worden sind, gilt der Anteil, der der notwendigen fossilen
Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember
2006 als Strom aus Biomasse.
§ 8
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als
Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren
zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen
dabei einzuhalten sind.
§ 9
Vergütung für Strom aus Geothermie
§ 9 (1) Für Strom aus
Geothermieanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 15
Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt mindestens 14
Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 8,95
Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 7,16 Cent pro
Kilowattstunde.
§ 9
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem
1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für die im Vorjahr neu
in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei
Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 10
Vergütung für Strom aus Windenergie
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§ 10 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen
beträgt die Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens 5,5 Cent pro
Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2
Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit 150 Prozent
des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) nach Maßgabe
der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für
sonstige Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je 0,75 Prozent
des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages
unterschreitet.
§ 10
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich die Frist
nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die
1. im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum 31.
Dezember 1995 in Betrieb genommen worden sind, ersetzen oder erneuern und
2. die installierte Leistung mindestens um das Dreifache erhöhen
(Repowering-Anlagen) um zwei Monate je 0,6 Prozent des Referenzertrages, um
den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
§ 10
(3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von
mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts
errichtet worden sind (Offshore- Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens
6,19 Cent pro Kilowattstunde. Als Küstenlinie gilt die in der Karte
Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe
1994, XII., sowie in der Karte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste
und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII. des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte
Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31.
Dezember 2010 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer
von zwölf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die
Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist
verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von
mindestens 12 Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern
errichtet worden sind, für jede über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile
Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter
Wassertiefe um 1,7 Monate.
§ 10
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber
nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor
Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort
mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Der
Anlagenbetreiber hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch Vorlage
eines nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachten
eines im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten Sachverständigen
zu führen. Erteilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht
innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt
das Umweltbundesamt den Sachverständigen nach Anhörung der
Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW). Die Kosten
des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber jeweils zur Hälfte.
§ 10
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem
1. Januar 2005 und die Mindestvergütungen nach Absatz 3
beginnend mit dem 1. Januar 2008 jährlich jeweils für nach diesem
Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei Prozent des für
die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes
gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 10
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 bis 4 durch
Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des
Referenzertrages zu erlassen.
§ 10
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Strom aus
Windenergieanlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2005 in
einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des
Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht
zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist.
Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder als europäische Vogelschutzgebiete
benannt hat.
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Zukünftig
sollen nur noch Anlagen in windgünstigen Gegenden eine Vergütung nach EEG
erhalten. Die Anlagen bekommen die Vergütung nur, wenn sie an einem
Standort errichtet werden, an dem sie voraussichtlich mindestens 60 Prozent
des Ertrages erbringen, den sie an einem gesetzlich definierten
windgünstigen Standort erbringen würden. Diese Bestimmung erweckt
den Eindruck, als wollte sie Anlagenbetreiber vor Investitionen in
unwirtschaftliche Windanlagen bewahren. Doch darum geht es nicht.
Hier wurde vielmehr unter dem Vorwand, nur effiziente Technik fördern zu
wollen, der weitere Ausbau der Windenergie abgebremst. Obwohl in
Norddeutschland die guten Standorte bereits knapp werden, und obwohl die
Hersteller zu einer weiteren Erhöhung der Produktionszahlen bereit sind,
wird auf das Windenergiepotenzial weiter Gebiete Süddeutschlands verzichtet.
Denkt man an unser Ziel einer Energiewende, so wäre es im Gegenteil richtig
gewesen, mit einem etwas höheren Vergütungsanreiz für windschwache Gebiete
auch das süddeutsche Potenzial gezielt zu erschließen. Stattdessen
wird die Entwicklung von Windanlagen für Schwachwindgebiete abgewürgt, der
Grundsatz der verbrauchernahen Stromerzeugung bei der Windnutzung wieder
verlassen, die Stromnetze werden zukünftig mehr als nötig für den Ausgleich
zwischen windstarken und windschwachen Regionen belastet werden und die
Konzentration der Windkraftnutzung auf Norddeutschland macht das
Windstromangebot unstetiger, nämlich abhängig von den kleinräumigeren
Wetteränderungen im Norden. Die Freunde der Erneuerbaren Energien
sollten bei jeder Gelegenheit auf eine Revision dieser unglücklichen
Entscheidung drängen.
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§ 11
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 11
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro
Kilowattstunde.
§ 11
(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4
Cent pro Kilowattstunde,
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2. ab einer
Leistung von 30 Kilowatt mindestens 54,6 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Leistung von 100
Kilowatt mindestens 54,0 Cent pro Kilowattstunde.
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Berechnungsvorschrift
siehe § 12 Abs. 2.
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§11,
Abs. 2, Satz 2
Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent
pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes
angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes
bildet.
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Der "Fassadenzuschlag" wird nur gewährt,
wenn die PV-Anlage eine wesentliche bautechnische Aufgabe übernimmt, z.B.
Schutz vor Witterungseinflüssen - auch vor Sonneneinstrahlung, in Art einer
schräg oberhalb der Fenster angeordneten Markise.
In der Gesetzesbegründung zu §11, Abs. 2, Satz 2 heißt es:
"Nach Satz 2 erhalten gebäudeintegrierte Fassadenanlagen einen
weiteren Bonus, der sich einerseits durch die höheren Stromgestehungskosten
und anderseits durch die Intention rechtfertigt, einen Anreiz zur Nutzung
des insoweit besonders großen Potenzials zu setzen. Missbrauch soll dadurch
vorgebeugt werden, dass vorausgesetzt wird, dass die Anlagen wesentlicher
Bestandteil des Gebäudes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Dies
ist immer dann der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude
übernimmt, die ansonsten anderweitig gewährleistet werden müsste. So fallen
Fassadenelemente, die anstelle einer andersartigen Verkleidung den
Abschluss der Gebäudehülle bilden ebenso unter die Regelung, wie aktive
oder passive Verschattungselemente, selbst wenn diese nicht senkrecht
sondern in einer Schräge zur Wand montiert sind."
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§11,
Abs. 2, Satz 3
Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
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In der Gesetzesbegründung heißt es:
"Die Definition des Gebäudes in Satz 3 ist
an die Musterbauordnung angelehnt. Sie ist dabei im Hinblick auf Sinn
und Zweck der Regelung weit zu verstehen, so dass insbesondere auch
sogenannte Carports oder Überdachungen von Tankstellen vom Gebäudebegriff
erfasst sind."
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§ 11 (3) Wenn die Anlage nicht an oder auf
einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als
der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor
dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30
des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des
Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,
in Betrieb genommen worden ist.
§ 11
(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu
diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert
worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie
sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer
Nutzung befindet oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im
Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.
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§ 11 (5) Die
Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach
diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf Prozent
des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen
Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
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Es
werden somit die Vergütungssätze für Freiflächenanlagen, für Gebäudeanlagen
bis 30 kW, für Gebäudeanlagen über 30 kW und für Gebäudeanlagen über 100 kW
abgesenkt, nicht aber der Zuschlag für Fassadenanlagen.
Einen
Überblick zu allen differenzierten Solarstrom-Vergütungssätzen
bis zum Jahr 2008 finden Sie hier.
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§11, Abs. 5, Satz 2
Beginnend mit dem 1. Januar 2006 erhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche
Prozentsatz für Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent.
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Die Vergütung für Freiflächenanlagen wird ab
2006 schneller abgesenkt als die für Gebäude-Anlagen
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§ 11 (6)
Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen,
die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von
sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind,
zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die
jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage,
wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen
Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.
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(Hervorhebung im Gesetzestext durch SFV.)
Diese Bestimmung wird ausschließlich auf die
zuletzt errichtete Anlage angewendet, wenn deren Vergütung berechnet werden
soll. Die Berechnungsvorschrift finden Sie hier.
Es werden nur die Leistungen gleichartiger
Anlagen zusammengezählt, also nur Dachanlage zu Dachanlage oder
Fassadenanlage zu Fassadenanlage
Wer vermeiden will, dass die Leistung einer
später errichteten Anlage zur Leistung der vorher errichteten Anlage
hinzugezählt wird, muss den Monat der Errichtung der vorletzten Anlage sowie
die folgenden 5 Kalendermonate vollständig verstreichen lassen, bevor er
die nächste Anlage errichtet.
Die Bestimmung soll die Umgehung der
Leistungsschwelle durch Aufteilung eines Bauauftrages verhindern.
Sie wird nicht auf Anlagen angewendet, die auf oder an verschiedenen
Doppelhaushälften oder verschiedenen Einzelhäusern einer Reihenhausreihe
errichtet werden, wenn diese durch Brandmauern ohne Durchgangsmöglichkeit
voneinander getrennt sind. Dies ergibt sich aus dem Gebäudebegriff
und dem Sinn des Gesetzes.
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§ 12
Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung
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§ 12 (1)
Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4
und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
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Im Regelfall sind Einspeiseverträge nicht
erforderlich, weil die vorkommenden Fragen durch gesetzliche oder
technische Vorschriften geklärt sind. Einspeiseverträge sind nur zur
Regelung solcher Details notwendig, in denen im gegenseitigen Einvernehmen
von den üblichen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. In
der Vergangenheit versuchten jedoch die Netzbetreiber Anlagenbetreiber zum
Abschluss nachteiliger Verträge zu zwingen, indem sie den Anschluss oder
die Abnahme oder die Vergütung des angebotenen Stromes vom Abschluss
solcher Verträge abhängig machten. Anlagenbetreiber können sich nun
besser zur Wehr setzen, wenn ihnen Verträge aufgenötigt werden sollen.
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§ 12 (2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von
der Leistung der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungssätze festlegen,
bestimmt sich die Höhe der Vergütung jeweils anteilig nach der Leistung der
Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
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Diese
Bestimmung gilt für die Fälle, in denen sich die Vergütung bei Überschreitung
einer Leistungsschwelle ändert. Sie bewirkt, dass dann die Vergütung
sich nicht sprunghaft, sondern gleitend ändert.
Bei Solarstromanlagen gilt als Leistung der Anlage die summierte
Solarmodulleistung. Bei den anderen Techniken (außer Solarenergie
und Windenergie) gilt die Jahresdurchschnittsleistung.
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Als Leistung im Sinne von
Satz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerte der §§ 6 bis 9
abweichend von §
3 Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5
abzunehmenden Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des
jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme
und nach endgültiger Stillegung der Anlage.
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Die
folgende Bestimmung gilt nicht für Solarstromanlagen und Windanlagen!
Als Leistung wird die jährliche
Durchschnittsleistung gerechnet;
Berechnungsbeispiel:
Biogas-Anlage mit einer Leistung von 400 kW
speist in einem Jahr mit 365 Tagen insgesamt 1 576 800 kWh ein. Als
(Durchschnitts-)Leistung für die Berechnung der Vergütung ergibt sich
hier
1 576 800 kWh / (365*24) h = 180
kW
Die Höhe der Vergütung in Cent beträgt
[ ( 180 - 150 ) * 9,9 + 150 * 11,5
] / 180 = 11,2333333
Auf zwei Stellen hinter dem Komma abgerundet
sind dies 11,23 Cent/kWh.
Zweck dieser Bestimmung: Die Ausstattung einer Anlage mit einem
Stromgenerator höherer Leistung zur gezielten Deckung von Spitzenbedarf
soll nicht zur Verringerung der Einspeisevergütung (wegen Überschreitung
einer Leistungsschwelle) führen.
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§ 12
(3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils
für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu
zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für Strom
aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von 30
Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für
die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu
zahlen.
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§ 12 (4) Die
Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5 mit
einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das
Aufrechnungsverbot des § 31 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979
(BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1
Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S.
1250) geändert worden ist, findet keine Anwendung, soweit mit Ansprüchen
aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
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Der
Netzbetreiber kann die Zahlung der Einspeisevergütung künftig nicht mehr
unterlaufen, indem er seinerseits unberechtigte oder strittige Zahlungen z.B.
für eine Netzberechnung verlangt und gegenrechnet.
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§ 12 (5) Auf
Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzellfalles nach billigem
Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den
§§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage vorläufig anzuschließen
und den Strom abzunehmen sowie hierfür einen als billig und gerecht zu
erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die
einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den
§§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht
zutreffen.
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Bisher scheiterten Anträge auf einstweilige
Verfügungen zum Anschluss von EE- Anlagen zumeist an den Einschränkungen
der §§ 935
und 940 der ZPO. Die Gerichte bezweifelten, dass ein vorläufiger
Rechtsschutz geboten sei. Diese Zweifel wurden nun durch den
Gesetzgeber ausdrücklich beseitigt. Die Position des
Anlagenbetreibers wurde erheblich gestärkt. Das Recht des Bauwilligen,
eine Anlage - dann, wann er es wünscht - an das Netz anzuschließen und
Strom aus Erneuerbaren Energien einzuspeisen, erhält damit einen besonders
geschützten Rang.
Hinweis:
Da im Regelfall der Netzbetreiber eine Anschlussverweigerung mit
technischer Unmöglichkeit oder mit einem Sicherheitsrisiko infolge
Netzüberlastung begründen wird, die vom Gericht im einstweiligen
Rechtsschutz nicht überprüft werden können, kann der Antrag auf eine
einstweilige Verfügung zum Gegenstand haben, dass die Anlage anzuschließen
sei und der Strom zu solchen Zeiten abzunehmen sei, in denen das Netz nicht
überlastet ist. Für Zeiten der Nichtabnahme kann eine
Ausgleichszahlung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 verlangt werden. Ferner kann verlangt werden,
dass der Netzbetreiber jede einzelne Unterbrechung der Einspeisung
begründet. Falls eine Anlage zur Stromerzeugung aus konventionellen
Energien im gleichen Netzabschnitt einspeist, kann verlangt werden, dass
diese ihre Einspeisung so weit drosselt, dass die EE-Anlage einspeisen kann.
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§ 12 (6) Strom aus mehreren Anlagen kann über
eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In diesem Fall
ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Mindestvergütungen die
Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren
Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen
errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt
die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der
jeweiligen Referenzerträge.
§ 12
(7) In den Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer
nicht enthalten.
§ 13
Netzkosten
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§ 13 (1) Die
notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur
Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der
Anlagenbetreiber.
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Dem
Anlagenbetreiber ist es aber freigestellt, den Auftrag zur Errichtung des
Anschlusses auf eigene Rechnung durch eine Fachfirma durchführen zu lassen.
Der Anlagenbetreiber hat auch das Recht, einen eigenen Stromzähler einbauen
zu lassen. Der Netzbetreiber darf dann keine Zählermiete mehr erheben.
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§13, Abs. 1, Satz 2
Bei einer oder mehren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30
Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem
Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem
Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen
einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus
resultierenden Mehrkosten zu tragen.
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Die Zuweisung eines anderen Verknüpfungspunktes, zu dem dann der Betreiber
auf eigene Kosten eine teure Leitung legen musste, stellte in der
Vergangenheit eine beliebte Schikane dar. Betreiber können zukünftig
die Zuweisung eines anderen Verknüpfungspunkts gelassen hinnehmen.
(Unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Gesetzesergänzung wurden einige
solcher schikanösen Verknüpfungspunkt-Zuweisungen durch den Netzbetreiber
zurückgenommen.)
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Die Ausführung des
Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen
müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des
Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung
und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem
fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
§ 13
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender,
reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen
Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2 zur
Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren Energien trägt der
Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Er muss die
konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen
darlegen. Der Netzbetreiber kann die auf ihn entfallenden Kosten bei
der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
§ 14
Bundesweite Ausgleichsregelung
§ 14
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2
vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die
Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die
Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2
abzurechnen.
§ 14
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September
eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im vorangegangenen
Kalenderjahr nach § 5 abgenommen und vergütet sowie nach Abs. 1
vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten
Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des
jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher
geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen
abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht,
haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf
Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12, bis auch diese
Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert
entspricht.
§ 14
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen Strom
anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der
tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5
angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht
für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von
ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der
§§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird
bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes
Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält.
Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des
nach § 5 Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem
insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im
Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der
nach § 5 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in
dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1, die infolge des Ausgleichs
nach Absatz 2 entstehen, bis zum 31. Oktober des auf die
Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche
Ausgleich der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr
bis zum 30. September in monatlichen Raten. Der nach Satz 1
abgenommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5 gezahlten Vergütung
verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als
diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
§ 14
(4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im
Hauptsacheverfahren, die erst nach der Abrechnung nach Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden
Energiemengen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der
jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
§ 14
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind monatliche Abschläge
zu leisten.
§ 14
(6) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die für die
Berechnungen nach Absatz 1 bis 5 erforderlichen Daten
unverzüglich zur Verfügung zu stellen und bis zum 30. April eine
Endabrechung für das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die
Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und
nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
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§14, Abs. 6, Satz 3
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrechnung des Vorjahres
erforderlichen Daten bis zum 28. Februar des Folgejahres zur
Verfügung zustellen.
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Dies ist ein wichtiger Termin für jeden
Anlagenbetreiber, insbesondere, wenn er seinen Einspeisezähler selber
abliest. Dem Netzbetreiber muss bis dahin die
Jahresschlussabrechnung vorliegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass
die Vergütungsansprüche für den im Vojahr gelieferten Strom nicht mehr
durchgesetzt werden. können.
Das Wort "Folgejahr" im Gesetzestext bedeutet das Jahr, welches
auf die Einspeisung folgt. Siehe dazu auch die Begründung zu § 14, Abs. 6 .
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§ 14 (7) Letztverbraucher, die Strom nicht
von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten
beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne der Absätze 2
und 3 gleich.
§ 14
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
1. organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des Ausgleichs nach
Absatz 1, insbesondere zur Bestimmung des dafür Verantwortlichen und zur
Sicherstellung bestmöglicher und gleicher Prognosemöglichkeiten
hinsichtlich der auszugleichenden Energiemengen und Lastverläufe,
2. Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils nach
Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich des zeitlichen Vorlaufs und zur Art
und Weise der Bekanntgabe dieses Profils und der zugrunde liegenden Daten
sowie
3. näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforderlichen
Daten und zur Art und Weise der Bereitstellung dieser Daten zu erlassen.
§ 15
Transparenz
§15
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an
Letztverbraucher liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die
Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5
gezahlten Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro
Kilowattstunde oder der durchschnittlichen Strombezugskosten pro
Kilowattstunde der an ihr Netz angeschlossenen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie
diese durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Bei der
Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig die der Berechnung nach Satz 1
zugrunde liegende Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und Weise anzuzeigen.
Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können,
dürfen nicht gesondert angezeigt werden.
§ 15
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der
auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14
erforderlichen Angaben bis zum 30. September des Folgejahres zu
veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit
der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz
abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln.
§ 15
(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung des
bundesweiten Ausgleichmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3
ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert werden
müssen (Anlagenregister). Für die Registrierung können Gebühren nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters einer
nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen Person des
Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die Ausgestaltung des
Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur
Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die
Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe zu bestimmen.
§ 16
Besondere Ausgleichsregelung
§ 16
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag
für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3
Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher,
die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben
wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese
Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des
Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der
Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
§ 16
(2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes
nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §
14 Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an
einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des
Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4
, Reihe 4.3 vom Juni 2003 15 Prozent überschritten hat,
3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1
anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht
worden ist, und
4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von §
15 Abs. 1 entrichtet hat.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und
die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der
Differenzkosten zugrundegelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung
eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte
abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung
hat das letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis der
Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt
durch Vorlage der Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen
von Satz 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des
Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen
Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen
oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.
Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens
entsprechend.
§ 16
(3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4
sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die
unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
§ 16
(4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit
Wirkung für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
oder Absatz 3 Nr. 2 ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt.
Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die
anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung
0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, deren
Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter 100
Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur
Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt
dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2
bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis des
Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz
3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises
nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren
Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des
Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach
Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen
Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn die
infolge dieser Regelung zu gewährende Begünstigung für alle Schienenbahnen
in der Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend von Satz 1
der Prozentsatz für die Schienenbahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese
Summe nicht überschritten wird.
§ 16
(5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14 Abs. 3
Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14 Abs. 3
Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begünstigten Letztverbraucher
infolge der Anwendung dieser Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf
die Daten des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres steigen
würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2 für sämtliche
Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6 die Voraussetzungen
nach Absatz 2 oder 3 erfüllen, unbeschadet des Absatz 4
Satz 5 einheitlich so zu bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten
wird. Die Strommenge, die bereits durch eine über den 31.
Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 6
begünstigt ist, ist zu berücksichtigen.
§ 16
(6) Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen
nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der Angabe des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden
Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit
Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des
Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die
durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben
bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur
Bruttowertschöpfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
und Absatz 4 Satz 3 außer Betracht.
§ 16
(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei
Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§ 16
(8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher an der
betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
aus § 14 Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den Absätzen 1 bis 6
begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen
von § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen.
§ 16
(9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts
nach § 20.
§ 17
Herkunftsnachweis
§ 17
(1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von
einer Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den
Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
§ 17
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über 1. die zur
Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen
Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus
Erneuerbaren Energien im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die
Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S.
586), handelt,
2. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich um Biomasse
im Sinne der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 7
handelt,
3. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der
Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 5 bis 12
vergütet worden ist, sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme
der Anlage.
§ 17
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der
nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
§ 18
Doppelvermarktungsverbot
§ 18
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes
Deponie-, Klär- oder Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach
verkauft oder anderweitig überlassen werden.
§ 18
(2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in
Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen
Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter,
darf für diesen Strom keine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch
genommen werden.
§ 19
Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und
Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten, an der die
betroffenen Kreise beteiligt werden können.
§ 20
Erfahrungsbericht
§ 20
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat
dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier
Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit über den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Entwicklung der
Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu berichten, sowie gegebenenfalls
eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der
Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für
nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen.
Gegenstand des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien sowie die
ökologische Bewertung der von der Nutzung Erneuerbarer Energien ausgehenden
Auswirkungen auf Natur und Landschaft.
§ 20
(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens des Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind und die eine
Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie
Netzbetreiber sind zum Zweck der stichprobenartigen Ermittlung der
Stromgestehungskosten im Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung
der Funktionsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus nach § 14
verpflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen wahrheitsgemäß
Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der
Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und
Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein können. Soweit es
sich bei den Anlagen- und Netzbetreibern um Kaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuches handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die
Handelsbücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben
können, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der
ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen erheblich sein können.
Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.
§ 21
Übergangsbestimmungen
§ 21
(1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, sind die
bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze, über die Dauer des
Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung von Messdaten mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Für Strom aus Wasserkraftanlagen gilt die bisherige Regelung nur
bei einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt;
2. Für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor dem [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Leistung bis einschließlich 5
Megawatt aufwiesen, gilt § 6, wenn die Anlage modernisiert wurde und
nach der Modernisierung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich
verbessert ist. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten diese Anlagen mit
Abschluss der Modernisierung als neu in Betrieb genommen;
3. Für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember
2003 in Betrieb genommen worden sind, gelten ab dem [einsetzen: Tag des
Inkrafttreten dieses Gesetzes] die Vergütungssätze des § 8 dieses
Gesetzes;
4. Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in
Betrieb gegangen sind, erhöht sich die Mindestvergütung nach Maßgabe des
§ 8 Abs. 2 dieses Gesetzes;
5. Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, findet
§ 8 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes Anwendung;
6. Für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. März
2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt für die Berechnung des
Referenzertrages die Anlage zu § 10 Abs. 1 dieses
Gesetzes;
7. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen
sind, ist § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März
2000 (BGBl. I S. 305), dass zuletzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert worden ist, in der
am 22. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden;
8. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb
gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes vom 29.
März 2000 (BGBl. I S. 305), dass zuletzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert worden
ist, in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, wobei
dessen Absätze 3 und 4 nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden sind, die
nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist.
§ 21
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen,
die drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlagenregisters im
Bundesanzeiger in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus
sonstigen Anlagen gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 drei Monate
nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den Netzbetreiber unter
Angabe der Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung.
§ 21
(3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Altholz der Altholzkategorie A
III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002
(BGB1. I S. 3302) einsetzen und die vor dem 30. Juni
2006 in Betrieb genommen worden sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1
Satz 2 § 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.
§ 21
(4) § 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem
[einsetzen: Datum desjenigen Tages des zwölften auf den Monat der
Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der
Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht
gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Betrieb
genommen worden sind.
§ 21
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 7
tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird,
an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni
2001 (BGBl. I S. 1234). § 8 Abs. 6
bleibt unberührt.
§ 21
(6) Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag
im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen. Anträge auf Begrenzung
des Anteils der Strommenge im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S.
305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 3074), die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] gestellt worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden
Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie nicht von
Unternehmen gestellt worden sind, für die der Anteil der Strommenge bereits
über den [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] hinaus
begrenzt ist. Entscheidungen des Bundesamts für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge in
Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, die vor dem [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] dem Antragsteller bekannt gegeben
worden sind, werden unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31. Dezember
2004 verlängert. Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die über den
31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab dem 1. Januar 2005
unwirksam, wenn das Unternehmen vor dem 1. September 2004 einen
Antrag nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und
dieser Antrag nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Anlage (zu § 10 Abs. 1
und 4 )
1. Referenzanlage ist eine
Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer
von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an
dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für
jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe
bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort
rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf
Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die in den
Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, der
Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in der zum
Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags jeweils geltenden Fassung
enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind.
3. Der Typ einer Windenergieanlage
ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die
Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein
Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer
mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe
von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der
Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der
für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen
Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe.
Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für
Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V.
(FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils
geltenden Fassung enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden
verwendet worden sind. Soweit die Leistungskennlinie nach einem
vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde,
kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie
herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr
mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Gutachten nach
§ 10 Abs. 4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten
Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen
physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische
Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten
Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in
einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich
für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergie
7. Zur Vermessung der
Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge
von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der
erzielbaren Energieertäge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die
Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der
technischen Richtlinie „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf-
und Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000,
entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung
staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
Artikel 2
Änderung des Umwelt-Auditgesetzes
Dem § 15 Abs. 9 des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
September 2002 (BGBl. I S. 3490) wird folgender Satz
angefügt: „Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen aufgrund anderer
rechtlicher Regelungen entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Nach § 4 Abs. 3
Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl.
I S. 1092), dass zuletzt durch Art. 136 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird
folgender Satz eingefügt: „Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche
Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils
vorangegangenen Quartal.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-
Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 3074), außer Kraft.
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